WC-Schlüssel und Parkausweis

Euro-WC-Schlüssel – ordentliche Mitglieder der DCCV können diese auch direkt bei der DCCV bestellen

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Der Euro-WC-Schlüssel ist ein 1986 vom CBF Darmstadt – Club Behinderter und ihrer Freunde in Darmstadt und Umgebung e. V. – eingeführtes, inzwischen über die Landesgrenzen hinaus genutztes Schließsystem, das es körperlich beeinträchtigten Menschen ermöglicht, mit einem Einheitsschlüssel selbstständig Zugang zu behindertengerechten sanitären Anlagen und Einrichtungen zu erhalten, z. B. an teilnehmenden Autobahn- und Bahnhofstoiletten, aber auch für öffentliche Toiletten in Fußgängerzonen, Museen oder Behörden. Europaweit wird so der Zugang zu über 12.000 behindertengerechten öffentlichen Toiletten möglich. Zum Kreis der Berechtigten zählen auch Menschen mit den chronisch entzündlichen Darmerkrankungen „Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa“.

Bestellmöglichkeit für DCCV-Mitglieder

Ordentliche (das heißt selbst betroffene) Mitglieder der DCCV können den Schlüssel direkt bei der DCCV bestellen. Die DCCV hat hierfür eine Vereinbarung mit dem Initiator des Euro-Schlüssel-Projektes, dem CBF Darmstadt, getroffen. Hier geht es direkt zum DCCV-Shop.

Weiterführender Link zum Euro-Schlüssel-Projekt: CBF Darmstadt

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Euro-WC-Berechtigungskarte der DCCV hilft bei Diskussionen und Warteschlangen

Oft werden Betroffene, die eine behindertengerechte Toilette benutzen möchten, aufgehalten und die rechtmäßige Nutzung in Frage gestellt. Eine unangenehme Situation: Die Erkrankung ist nicht auf den ersten Blick erkennbar und nicht jeder will sich und seine Situation erklären müssen und das womöglich noch vor Publikum.

Hier hilft die Berechtigungskarte der DCCV, die Berechtigte legitimiert, den Namen, eine fortlaufende Nummer (nicht die Mitgliedsnummer) aber keine Diagnose enthält. Jedes Mitglied der DCCV kann diese Karte bekommen, eine kurze Mail an info(at)dccv.de mit der Bitte um Zusendung genügt. Wer die Karte bei langen Schlangen vor Toiletten vorzeigt, kann das Verständnis für das dringende Bedürfnis erhöhen und Diskussionen vermeiden.

 


Parkerleichterungen mit dem orangenen Ausweis

 

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Neben dem bekannten, europaweit gültigen blauen Parkausweis gibt es als Ausnahmegenehmigung in Deutschland auch einen orangefarbenen Ausweis. Dieser orangene Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Behindertenparkplätzen, er bietet jedoch einige Erleichterungen beim Parken.
Diesen Ausweis hat die DCCV übrigens nach zähen Verhandlungen mit dem Bund und den Ländern, u.a. für die CED-Betroffenen, erwirken können.

 

Wer kann ihn wo bekommen?

Der Antrag auf den orangenen Parkausweis, wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt.
Einen Anspruch auf die orangene Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:

  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 für die CED vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.

Eine Ausnahmegenehmigung kann auch denjenigen schwerbehinderten Menschen erteilt werden, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem o. g. Personenkreis gleichzustellen sind.

Der orangene Parkausweis erlaubt:

  • im eingeschränkten Haltverbot bis zu drei Stunden zu parken (die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden),
  • im Zonenhaltverbot über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind (Nummer 314 und 315) und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Einzelfällen kostenlos auf Kundenparkplätzen an Bahnhöfen der Deutschen Bahn (DB) zu parken. Da es sich hier jedoch nicht um öffentlichen Verkehrsraum, sondern um Privatgelände der DB handelt, sollten behinderte Menschen sich unbedingt genau über die Bedingungen informieren.

Das Parken auf Behindertenparkplätzen ist bundesweit weiterhin nur mit dem blauen Parkausweis erlaubt. Der orangefarbene Ausweis berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.